Gesetzliche Vorschriften

EU-Drohnenverordnung (ab dem 01.01.2024)

Unsere Einsatzszenarien

Wir halten uns an die Flugvorschriften der EU-Drohnenverordnung. Unsere aktuellen Fluggeräte unterliegen den Bestimmungen für unbemannte Flugobjekte und sind daher auch entsprechend gekennzeichnet (eID) sowie versichert. Ebenso fliegen wir nur mit Nachweis für Fernpiloten und in der Offenen Kategorie A2/A3.

Mit unserem UAS und dem Nachweis für Fernpiloten des Steurers, können wir Ihre Aufträge aktuell in folgendem Umfang durchführen:

  • kein Überflug über Menschenansammlungen,
  • maximale Flughöhe: 120 m über Grund,
  • Annährung zu Menschenansammlungen bis auf 5 Meter möglich (im FollowMe- und Slow-Modus),
  • 150 Meter Abstand zu Grundstücken, Wohngebäuden und Industriegebiet (Ausnahmegenehmigung beantragt),

 Wir erstellen nur datenschutzkonforme Bild- und Videoaufnahmen zu den Bedingungen der EU-Drohnenverordnung.

Drohnen-Klassifizierung

Je höher die Zahl der Klasse ist, desto größer ist das Risiko beim Betrieb der Drohne. Für jede Klasse gibt es unterschiedliche technische Anforderungen (z.B. Gewicht und Lärmpegel). Eine Übersicht zu den Spezifikationen sind in der folgenden Tabelle, aufgelistet, wobei hier nur die relevantesten Bestimmungen dargestellt sind.

Spezifikation C0 C1 C2 C3 C4
Gewicht < 250 g < 900 g oder Energie < 80 J < 4 kg < 25 kg < 25 kg
Max. Geschwindigkeit 19 m/s 19 m/s      
Fernidentifizierung notwendig? nein ja Ja ja nein
Max. Flughöhe 120 Meter 120 Meter oder einstellbares Höhenlimit 120 Meter oder einstellbares Höhenlimit 120 Meter oder einstellbares Höhenlimit  
Geo-Sensibilisierung notwendig? nein  ja ja ja nein
Zulässige Manöver in der offenen Kategorie A1 A1 A2, A3 A3 A3
Besonderheiten     “Langsam-Flugmodus” erforderlich Abmessung geringer als 3 Meter Keine automatischen Steuerungsmodi


Quelle: Drohnen-Camp - https://drohnen-camp.de/eu-drohnen-klassen

Wesentliche Regelungen der "Offenen Kategorie"

UAS der „Offenen Kategorie“ dürfen genehmigungsfrei geflogen werden. Die Offene Kategorie gibt einen Rahmen für den genehmigungsfreien Betrieb von UAS vor.

Dieser Betriebsrahmen definiert sich wie folgt:

  • maximale Flughöhe: 120 m über Grund,
  • unmittelbarer Sichtkontakt zum UAS während des gesamten Fluges bzw. Flug mit eingeschalteter Follow-me-Modus ,
  • Mindestalter des Steuerers 16 Jahre,
  • Höchstabflugmasse (Maximum Takeoff Mass – MTOM) des UAS 25 kg,
  • kein Transport gefährlicher Güter,
  • kein Abwurf von Gegenständen.

Die Offene Kategorie umfasst insgesamt drei Unterkategorien (A1, A2, A3), für welche jeweils weitere zusätzliche Einschränkungen bestehen.

Achtung! Darüber hinaus werden zukünftig so genannte Geo-Zonen eingerichtet, in denen der UAS-Betrieb eingeschränkt bzw. verboten ist. Diese werden voraussichtlich erst Ende 2021 veröffentlicht. Zwischenzeitlich gelten die Gebote und Verbote der Paragraphen 21a Absatz 1 und 21b Absatz 1 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) weiter, sofern die Verordnung (EU) 2019/947 dafür nicht eigene Regelungen enthält.

Hinweis 1: Bei der Höchstabflugmasse (MTOM) handelt es sich um die vom Hersteller vorgegebene maximale Abflugmasse, mit der das UAS betrieben werden darf (ggf. mit Anbauten und optionaler Nutzlast). Es handelt sich dabei nicht unbedingt um das momentane Gewicht des UAS. Sie finden diese Angaben in der Regel im Benutzerhandbuch der Drohne / des Flugmodells.

Hinweis 2: Die hier angegebene Klassifizierung gilt nur für UAS, die nach der Verordnung (EU) 2019/945 zertifiziert sind. Die Einordnung der „Bestandsdrohnen“ finden Sie in der FAQ „Mein UAS ist noch nicht nach der neuen Verordnung (EU) 2019/945 zertifiziert. Darf ich es weiter benutzen?“.

Unterkategorie A1

In dieser Unterkategorie kommen UAS mit einer Höchstabflugmasse von unter 900 g zum Einsatz. Handelt es sich um ein nach EU-Regularien zertifiziertes UAS, so sind diese mit einem der folgenden Zeichen gekennzeichnet:

Abbildung zu Frage 1-1          Abbildung zu Frage 1-2

UAS, welche mit einer „0“ gekennzeichnet sind, weisen eine Höchstabflugmasse von unter 250 g und eine Höchstgeschwindigkeit (horizontal) von 19 m/s auf. Alle anderen UAS unter  900 g Höchstabflugmasse werden mit einer „1“ gekennzeichnet.

Mit UAS der Unterkategorie A1 darf an unbeteiligte Personen herangeflogen werden, wobei vermieden werden sollte, diese Personen dabei zu überfliegen.

Unterkategorie A2

In dieser Unterkategorie kommen UAS mit einer Höchstabflugmasse bis zu 4 kg zum Einsatz. Handelt es sich um ein nach EU-Regularien zertifiziertes UAS, so kommen neben den UAS der Unterkategorie A1 (C0- und C1-Kennzeichnung) auch jene mit der Kennzeichnung der Klasse C2 zum Einsatz.

Abbildung zu Frage 1-3

In dieser Unterkategorie betriebene UAS dürfen horizontal bis zu 30 m an unbeteiligte Personen herangeflogen werden. Sofern sich das UAS im „Langsamflugmodus“ befindet, darf bis auf 5 m an diese Personen herangeflogen werden.

Unterkategorie A3

In dieser Unterkategorie kommen zusätzlich zu den UAS der Kategorien C0 bis C2, UAS von weniger als 25 kg Höchstabflugmasse zum Einsatz, die mit einer „3“ oder einer „4“ gekennzeichnet sind.

Abbildung zu Frage 1-4          Abbildung zu Frage 1-5

UAS dürfen in dieser Unterkategorie nur geflogen werden, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass während des gesamten Fluges keine unbeteiligten Personen gefährdet werden. Während des Fluges ist ein Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einzuhalten.

Nachweis für Fernpiloten

EU-Kompetenznachweis für die Offene Kategorie, Unterkategorien A1 und A3

Der EU-Kompetenznachweis wird nach der erfolgreichen Absolvierung eines Onlinetrainings und einer Onlineprüfung vergeben und bestätigt, dass beim Steuerer eine ausreichende Kompetenz für das Steuern eines UAS in den Unterkategorien A1 und A3 der offenen Kategorie nachgewiesen wurde. Die Prüfung besteht aus 40 Multiple-Choice-Fragen aus insgesamt 9 Fachgebieten. Sowohl das Onlinetraining als auch die Prüfung können mehrmals absolviert werden, falls die Fragen nicht mindestens zu 75 % richtig beantwortet werden. Als Nachweis der erfolgreichen Prüfung erhält der Bewerber ein entsprechendes Dokument.

Das Luftfahrt-Bundesamt bietet dieses Training und die Prüfung Online an: https://www.lba-openuav.de

Abbildung eines "Nachweis über den Abschluss eines Online-Lehrgangs"
Abbildung eines "Nachweis über den Abschluss eines Online-Lehrgangs" Quelle: EASA - Europäische Agentur für Flugsicherheit

EU-Fernpiloten-Zeugnis für die Offene Kategorie, Unterkategorie A2

Für die Beantragung eines Fernpiloten-Zeugnisses für den Betrieb in der Unterkategorie A2 bedarf es eines EU-Kompetenznachweises. Des Weiteren ist ein praktisches Selbsttraining unter den Bedingungen der Unterkategorie A3 (am besten auf einem freien Feld) durchzuführen. Bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt benannten Prüfstelle für die Abnahme einer entsprechenden Theorieprüfung ist eine weitere, auf der Onlineprüfung aufbauende Theorieprüfung abzulegen. Diese besteht aus 30 Multiple-Choice-Fragen aus 3 Fachgebieten. Viele der benannten Prüfstellen kombinieren das praktische Training mit der Vorbereitung auf die theoretische Prüfung und nehmen anschließend die Prüfung ab. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung kann das EU-Fernpiloten-Zeugnis beim Luftfahrt-Bundesamt beantragt werden.

Abbildung eines Fernpiloten-Zeugnis
Abbildung eines Fernpiloten-Zeugnis Quelle: EASA - Europäische Agentur für Flugsicherheit

Quelle: Luftfahrt Bundesamt - https://www.lba.de/DE/Betrieb/Unbemannte_Luftfahrtsysteme/FAQ/01_FAQ_Allgemein/FAQ_node.html;jsessionid=0AF14D1976D1611A39E4950C37ACD0EC.live21321